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   BVerwG, 14.07.1971 - IV B 72.70   

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https://dejure.org/1971,2979
BVerwG, 14.07.1971 - IV B 72.70 (https://dejure.org/1971,2979)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1971 - IV B 72.70 (https://dejure.org/1971,2979)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1971 - IV B 72.70 (https://dejure.org/1971,2979)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Keimzelle einer Splittersiedlung - Auswirkungen einer für das Wohnhaus erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung auf die Errichtung eines Anbaus zur Aufnahme von Pensionsgästen oder Dauermietern - Rechtsanspruch auf Zulassung eines nicht bevorrechtigten Bauvorhabens im ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1971 - IV B 72.70
    Diese aus dem vorhandenen Eigentum des Klägers fließenden Befugnisse werden jedoch überschritten, wenn das vorhandene Gebäude durch Anbauten vergrößert und damit die bauliche Nutzung weiter über den vorhandenen geschützten Bestand ausgedehnt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.]).

    Schließlich weicht das Berufungsurteil hinsichtlich der Frage, ob sich der Bestandschutz des Wohngebäudes auch auf den streitigen Erweiterungsbau erstreckt, wie bereits oben dargelegt, nicht von dem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.] ab.

  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1971 - IV B 72.70
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann ein Flächennutzungsplan, der den Planungswillen der Gemeinde zum Ausdruck bringt, einen nach § 35 Abs. 3 BBauG beachtlichen öffentlichen Belang darstellen (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - in BVerwGE 18, 247 [252 ff.] und Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - in BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [291]).
  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1971 - IV B 72.70
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann ein Flächennutzungsplan, der den Planungswillen der Gemeinde zum Ausdruck bringt, einen nach § 35 Abs. 3 BBauG beachtlichen öffentlichen Belang darstellen (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - in BVerwGE 18, 247 [252 ff.] und Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - in BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [291]).
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Eine Art "Abwägung" kann im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BBauG allenfalls in Betracht kommen, wenn es (namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines Vorhabens) um die Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit darum geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1971 - BVerwG IV B 72.70 - und vom 20. Oktober 1971 - BVerwG IV B 41.70 -).
  • BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 71.70

    Weitere Abwägungen mit privaten Belangen bei § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)

    Soweit sich diese, Frage auf die Beurteilung des vorliegenden Falles auswirken kann, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt: Der beschließende Senat hat - in Fortführung und Verdeutlichung der Entscheidungen vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247 [251]) und vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV B 97.66 - in Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 43 S. 148 [151] - mehrfach ausgesprochen, daß bei § 35 Abs. 2 BBauG für den Fall einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange für eine weitere Abwägung mit privaten Belangen kein Raum (mehr) ist (Beschlüsse vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 23.70 - [S. 3], vom 14. Juli 1971 - BVerwG IV B 72.70 - [S. 4] und vom 20. Oktober 1971 - BVerwG IV B 41.70 - [S. 4]).
  • BVerwG, 20.10.1971 - IV B 41.70

    Vergrößerung des Wochenendhauses - Möglichkeit der Beeinträchtigung öffentlicher

    Es bedeutet dagegen nicht, daß dem Vorhaben festgestelltermaßen entgegenstehende Belange durch Interessen der Klägerin ausgeräumt werden können (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1971 - BVerwG IV B 72.70 -).
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